Satzung des Deutsch-Chinesischen Freundschaftsvereins e.V. Ludwigsfelde

 

 

 

§ l Name. Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Deutsch-Chinesischer Freundschaftsverein e.V. Ludwigsfelde". Er wird

    in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zossen eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigsfelde.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein nimmt seine Tätigkeit im Jahr 1999 auf.

 

§2 Zweck

 

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im 

    Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Vereins dient der Verständigung zwischen Deutschen und Chinesen zur Entwicklung

    und dem Aufbau freundschaftliche Beziehungen.

3. Zur Verfolgung dieses Zweckes kann der Verein folgende Tätigkeiten ausüben:

                 Durchführung von Veranstaltungen und Beratungen.

                 Andere Aktivitäten, die der Förderung von Beziehungen zwischen Deutschen und Chinesen

                     und dem Ausbau der gegenseitigen Freundschaft dienen.

4. Der Zweck des Vereins ist nicht auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtet. Die Mittel des Vereins können

    nur für satzungsgemäße Zwecke sowie für die Verwaltung des Vereins verwendet werden.

5. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch

    unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder des Vereins können inländische und ausländische natürliche und juristische Personen

    werden. 2. Auf Vorschlag des Vorstandes können in- und ausländische Personen zu Ehrenmitgliedern

    von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie haben alle Rechte wie die übrigen Mitglieder.

    Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.

3. Die Mitglieder verpflichten sich, die Zwecke des Vereins zu fördern.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand. Über die

    Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit.

2. Bei Ablehnung bedarf es keiner Begründung.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet mit dem Tod des Mitgliedes.

2. Ein Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem

    Vorstand erklärt werden. Es ist eine Frist von 3 Monaten einzuhalten.

3. Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss aus dem Verein beendet werden, wenn das Mitglied die

    Interessen des Vereins verletzt hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit

    der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen.

4. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

5. Die Mitgliedschaft endet durch die Auflösung des Vereins.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

 

1) Die dem Verein bei der Durchführung seiner Satzung entstehenden Kosten werden durch Beiträge

     und freiwillige Zuwendungen gedeckt.

2) Die Höhe der Beiträge wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.

3) Die Beiträge sind für das laufende Geschäftsjahr im Monats des Beitritts beziehungsweise in den

     darauf folgenden Jahren jeweils zum Ende des erstens Quartals eines jeden Jahres zu zahlen.

4) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung für das jeweils nachfolgende Geschäftsjahr einen

     Haushaltsplan vor.

5) Der Jahresabschluss ist der Mitgliederversammlung spätestens 9 Monate nach Ablauf des

     entsprechenden Kalenderjahres vorzulegen. Er wird mit einfacher Mehrheit der Stimmen festgestellt.

     Zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer haben den Abschluss zu prüfen.

 

 

 

§ 7 Organe des Vereins, Aufgaben und Rechte

 

1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vor dem 30.09. vom Vorstand bei

    Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen bzw. wenn mehr als ein Drittel der

    Mitglieder es unter Angabe von Gründen schriftlich fordert.

3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

                    -Satzungsänderungen

                    -Wahl des Vorstandes für jeweils drei Jahre

                    -Entlastung des Vorstandes

                    -Veränderung der Beitragsordnung

                    -Feststellung der jährlichen Einnahmen- und Ausgabenrechnung

                    -Ernennung von Ehrenmitgliedern

                    -Auflösung des Vereins

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit es die Satzung oder das Gesetz nichts

    anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,

    wenn mindestens dreißig Prozent der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

5. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Abwesende Mitglieder können sich mit einer schriftlichen

     Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des

     Vereins mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden oder vertretenden Mitglieder. Die Leitung der

     Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall dem

     stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus

     ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung sowie gefasste Beschlüsse sind Protokolle zu führen

     und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

8. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem

     Schatzmeister. Weitere Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher

     Mehrheit gewählt werden.

9. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher

     Mehrheit gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorstandsvorsitzenden, seinen

     Stellvertreter und den Schatzmeister. Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden und seinem

     Stellvertreter vertreten. Jeder von ihnen ist stets einzeln zeichnungsberechtigt.

10. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann durch den Vorstand für die restliche Amtszeit

     ein Nachfolger kooptiert werden.

11. Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge zur Wahl bzw. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern zu

     unterbreiten.

 

§ 8 Auflösung

 

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung des Vereins mit der Mehrheit von 3/4 der

    anwesenden oder vertretenden Mitglieder.

2. Ein Anspruch der Mitglieder auf das Vereinsvermögen besteht nicht.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

    Vereins an die Deutsch-Chinesische Freundschaftsgesellschaft e. V. Berlin, die es unmittelbar und

    ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Beitragsordnung ab 01.01.2007

 

1. Privatpersonen entrichten einen Mitgliedsbeitrag von 12,00 € pro Jahr.

2. Unternehmen und andere juristische Personen bezahlen einen Mitgliedsbeitrag von 75,00 € pro Jahr.

3. Arbeitssuchende, Sozialleistungsempfänger, Rentner, Studenten, Schüler und Auszubildende zahlen

    einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag von 10,00 € pro Jahr. Über Ausnahmeregelungen entscheidet der

    Vorstand.

4. Ehrenmitglieder und in China ansässige Privatpersonen, die nicht länger als 6 Monate in

    Deutschland leben, sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

 

In dieser Fassung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 24.Juni 2006

 

 

 

 

Satzung
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